Inhalte des Infektionsschutzgesetzes
Die Anforderungen im Infektionsschutzgesetz beziehen sich auf bestimmte Lebensmittel, Krankheiten und Tätigkeiten. Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten.
Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote tragen wesentlich zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern bei und sind im § 42 (1) des IfSG mit nachfolgendem Wortlauf festgelegt:
„Personen, die
- an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 (2) genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung.“
Diese Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gelten entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des § 42 (2) zu befürchten ist. Hiermit werden beispielsweise Beschäftigte im Spülbereich angesprochen, die mit dem Geschirr "in Berührung kommen“. Diese Vorschriften gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
Die im § 42 (2) des IfSG genannten Lebensmittelgruppen werden hier aufgeführt:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
Diese Lebensmittelgruppen sind leicht verderblich und besitzen einen Eiweiß-, Wasser- oder Kohlenhydratgehalt, der die Keimvermehrung begünstigt. Die aufgelisteten Lebensmittel bilden selbst einen guten Nährboden für Krankheitserreger und vergrößern dadurch das Gefährdungspotenzial. Darüber hinaus sind solche Krankheitserreger von Bedeutung, bei denen bereits eine geringe Dosis ausreicht, um beim Menschen eine Krankheit zu verursachen. Die Stämme der Gattungen Campylobacter und Salmonellen sind in Deutschland heute die häufigsten Ursachen lebensmittelbedingter Erkrankungen.
Wer an nachfolgenden Erkrankungen leidet oder entsprechende Symptome aufweist, darf nach dem IfSG nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. In nachfolgenden Fällen gilt das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot:
- Akute infektiöse Gastroenteritis (Magen-Darm-Erkrankung, plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger.
- Typhus oder Paratyphus
- Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
- Infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
Wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe bei Mitarbeitenden den Nachweis erbringt, dass Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien (EHEC) oder Choleravibrionen ausgeschieden werden, ohne dass der Mitarbeitende sich krank fühlen muss, besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
Die nachfolgenden Anzeichen können ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot begründen:
- Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber können auf eine Gastroenterititis (Magen- Darm-Erkrankung) hinweisen.
- Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind Zeichen für Typhus und Paratyphus.
- Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
- Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.
- Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind. Hier ist eine hygienisch sichere Versorgung erforderlich.
Bei Auftreten der genannten Krankheitszeichen hat die/der Mitarbeitende unbedingt den Rat einer ärztlichen Fachkraft in Anspruch zu nehmen! Die betroffene Person hat die ärztliche Fachkraft über die Tätigkeit zu informieren. Außerdem ist die/der Arbeitgeber*in über die Erkrankung zu benachrichtigen.
Was ist bei Verletzungen an den Händen zu tun? Kleine, offene Wunden an den Händen oder an den Unterarmen sind mit wasserundurchlässigem Pflaster zu verbinden. Darüber hinaus sind zusätzlich Fingerlinge oder Handschuhe zu tragen. Damit sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern ergriffen.
Die menschliche Haut ist ein idealer Lebensraum für Mikroorganismen. Besonders in Hautverletzungen und Wunden sind viele Krankheitserreger. Deshalb sind Hautverletzungen immer so abzudecken, dass aus ihnen keine Krankheitserreger in die Lebensmittel gelangen können. Zudem ist der Mitarbeiter selbst vor Keimen z. B. aus einem tierischen Lebensmittel zu schützen. Denn die vom Lebensmittel in die Wunde des Mitarbeiters eingetragenen Krankheitserreger können zu einer verstärkten Entzündung führen und den Heilungsprozess so u. U. verschlechtern.
Im § 42 (4) steht, dass das Gesundheitsamt Ausnahmen von den Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten zulassen kann. Voraussetzung dafür sind zuverlässige Maßnahmen, die eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhindern. Dies kann z. B. bedeuten, dass vorübergehend andere Tätigkeiten außerhalb der Küche übernommen werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen und dort erteilte Empfehlungen zu berücksichtigen. Entscheidend für ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot ist das "in Berührung kommen" mit den im § 42 (2) genannten Lebensmitteln (Fleisch, Fisch etc.) oder einem Bedarfsgegenstand wie z. B. Geschirr.
Schutz durch Händehygiene
Die Einhaltung der Händehygiene ist die einzige Möglichkeit, die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu unterbinden. Insbesondere die verpflichtende Händedesinfektion nach jedem Toilettengang beugt vor, weil jeder von uns zeitweise Krankheitserreger unbemerkt ausscheiden kann. Denn ein Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und diese übertragen kann, ohne es zu merken oder selbst krank zu sein.
Hinweis:
Eine Untersuchung der Stuhlprobe ist nicht verpflichtend. Dennoch lassen einige Betriebe freiwillig, z. B. nach der Urlaubszeit, eine Stuhlprobe vom Mitarbeiter untersuchen. Nur durch eine Untersuchung können Ausscheider von Krankheitserregern festgestellt werden.
Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gelten auch in den Fällen, in denen Personen nach Abklingen der Beschwerden weiter Krankheitserreger ausscheiden.
Im §56 des IfSG sind Ausführungen zum Thema Entschädigung nachzulesen.