Kennzeichnung von allergieauslösenden Lebensmitteln/Inhaltsstoffen

In der EU besteht die Pflicht, nicht nur vorverpackte und verpackte Lebensmittel hinsichtlich der 14 häufigsten Allergene zu kennzeichnen, sondern seit 13. Dezember 2014 auch die unverpackten Lebensmittel. Das heißt, dass auch bei allen Speisen, die in der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, die Verpflegungsteilnehmer*innen über die enthaltenen Allergene informiert werden muss.

In der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung für Verbraucher (LMIV) sind 14 Allergene im Anhang II aufgelistet. Zusätzlich wurde am 12. Juli 2017 die nationale Regelung zur europäischen LMIV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit liegt die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften mit dem Titel „Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung“ (LMIDV) vor und gilt unmittelbar. Als Maßstab für den Kenntnisstand über das Thema Ernährung wird der sogenannte Durchschnittsverbraucher herangezogen. Ein dazu passendes Beispiel ist die Bezeichnung „Salz“, was anstelle der Nährstoffbezeichnung „Natrium“ zu verwenden ist. Weitere allgemeine Voraussetzungen sind, dass die Informationen klar und leicht verständlich sind. Ebenso spielt die Lesbarkeit, wie z. B. die Schriftgröße, eine erhebliche Rolle. In der LMIDV wird ergänzt, dass Kennzeichnungen in deutscher Sprache zu verfassen sind.

Paragraf 4 der LMIDV beinhaltet die Pflichten für die Gemeinschaftsverpflegung mit der Überschrift: „Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben“. Bei den Ausführungen wird eine enge Verbindung mit den Anforderungen in der LMIV in der Form gewählt, dass relevante Artikel und Absätze jeweils genannt werden. Gleich zu Beginn der LMIDV wird dabei Bezug auf Artikel 8 der europäischen Verordnung genommen, welcher sich mit den Verantwortlichkeiten befasst. Für die Information über ein Lebensmittel ist die/der Lebensmittelunternehmer*in verantwortlich, unter deren/dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Dazu zählt, dass die/der Verantwortliche das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel gewährleisten muss, die Angaben nicht verändert und nicht irreführend sein dürfen. Die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen werden durch eine Reihe von Vorschriften ergänzt, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten.

Über 14 Hauptallergene muss in der Gemeinschaftsverpflegung aufgeklärt werden. Es besteht Deklarationspflicht für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung dieser Stoffe oder Zutaten eingesetzt werden. Sie müssen unabhängig von ihrer Menge, aufgelistet und hervorgehoben (z. B. Fettdruck, Farbe, Unterstreichung) werden.

Nützliche Informationsquellen zum Thema Allergene

Institution Link
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) www.bvl.bund.de
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) www.lgl.bayern.de
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) www.bfr.bund.de
Deutscher Allergie- und Asthmabund e. V. (DAAB) www.daab.de
Deutsche Zöliakie Gesellschaft e. V. (DZG) www.dzg-online.de
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.(BLL) www.bll.de
Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) www.bzfe.de
Alles über Lebensmittel (Hrsg. BZfE) www.was-wir-essen.de
Deutscher Fleischer-Verband e. V. (DFV) www.fleischerhandwerk.de
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. www.baeckerhandwerk.de
Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVLH) www.bvlh.net
Portal der Bundesländer und des BVL www.lebensmittelwarnung.de
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -  Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) www.lebensmittelklarheit.de