Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft und löste damit das bisherige Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab, wodurch insbesondere das Vorhalten eines Gesundheitszeugnisses abgeschafft wurde. Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind.  

Zweck des IfSG ist es, Leben und Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen. Das IfSG fordert eine Belehrungspflicht über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote sowie eine Mitteilungspflicht.

Wesentlich für Betriebe der Lebensmittelwirtschaft ist der 8. Abschnitt des IfSG mit der Überschrift „Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln“ mit den beiden Paragraphen 42 und 43.

 

Belehrung statt Gesundheitszeugnis

Ein Beweggrund für die Erneuerung des BSeuchG war, dass die damalige Verpflichtung zur einmaligen Untersuchung als wenig effektiv angesehen wurde. Denn ein erhobener Untersuchungsbefund ist eine auf einen Zeitpunkt bezogene Aufnahme und vermittelt eine falsche Sicherheit. Das IfSG setzt auf die Schaffung von Kenntnissen durch Belehrungen und auf die Zusammenarbeit der Beteiligten. Prävention wird als wirksamste und wichtigste Maßnahme zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten vermittelt.