Überwachungsbehörden

Die Lebensmittelüberwachung führt auf Basis einer Risikoanalyse regelmäßig Betriebsbegehungen mit dem Ziel, den Hygienestatus im Lebensmittelbetrieb zu ermitteln und zu bewerten, durch. Das Ergebnis dieser Risikoanalyse ist die Einteilung in Risikoklassen, welche die Überwachungshäufigkeit durch die zuständigen Behörden bestimmen. Dies bedeutet, dass ein Lebensmittelbetrieb mit gravierenden Hygienemängeln häufiger kontrolliert wird und mit Konsequenzen rechnen muss. Beispiele für solche Mängel finden Sie unter www.lebensmittelkontrolle.de, die vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e. V. (BVLK) veröffentlicht werden. Deshalb sind ein guter Hygienestatus und der Nachweise über durchgeführte Eigenkontrollen grundsätzlich für den Verantwortlichen von Vorteil.


Die im Rahmen der amtlichen Kontrolle festgestellten Gesundheitsgefahren sind tagesaktuell auf der Seite www.lebensmittelwarnung.de einzusehen. Auf dieser Plattform stellen die zuständigen Behörden der 16 Bundesländer beanstandete Lebensmittel mit weiteren Informationen ein, welche mithilfe verschiedener Filter auf einzelne Fragestellungen ausgerichtet werden können. Auch gesundheitliche Gefahren bei Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln werden aufgeführt, weil diese Produkte ebenfalls unter das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen.   

Details der Überwachungsbesuche sind in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt, welche folgende Hauptmerkmale als Bewertungskriterien beinhaltet:
•    die Betriebsart,
•    das Verhalten des Lebensmittelunternehmers,
•    die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und
•    das Hygienemanagement.

Die Verantwortlichen der Überwachungsbehörden weisen darauf hin, dass heute keine Ausreden mehr für die Nichterfüllung der Hygieneanforderungen akzeptiert werden. Diese Argumentation wird mit der Tatsache begründet, dass Lebensmittelhygiene seit langer Zeit Bestandteil lebensmittelrechtlicher Vorschriften ist und deshalb Eigenkontrollen, z. B. Temperaturkontrollen, durchzuführen und nachzuweisen sind.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden haben auf europäischer Ebene eine neue Rechtsgrundlage erhalten. Der vollständige Titel dieser Rechtsakte lautet: VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, welche seit Dezember 2019 gilt. Hierin sind die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts verankert, welche in folgender Abbildung mit den inhaltlichen Schwerpunkten aufgeführt werden:

 

Im Zuge dieser neuen Rechtsvorschrift wurde auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift: AVV Rahmen-Überwachung (AVV Rüb) aktualisiert, welche den vollständigen Titel: „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts“ führt, mit detaillierten Kontrollkriterien angepasst. In nachfolgender Übersicht werden die Themen der Kontrollbesuche in Stichpunkten beschrieben.