Allergenkennzeichnung auf verpackten Lebensmitteln

Auf vorverpackten und verpackten Lebensmitteln müssen die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden (z. B. durch fettgedruckte Schrift oder Hintergrundfarbe).
Die Kennzeichnungspflicht besteht auch für allergen-wirkende Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe, sofern diese beim Herstellungsprozess ihr allergenes Potential nicht verlieren.

Gibt es kein Zutatenverzeichnis, z. B. weil die Verpackung zu klein ist, müssen die allergenen Stoffe und Erzeugnisse mit dem Hinweis enthält" auf dem Etikett aufgeführt werden (z. B. „enthält Mandeln“).  Bezieht sich die Bezeichnung des Lebensmittels aber eindeutig auf eines der Allergene (z. B. Haselnuss-Joghurt), so muss dieses nicht explizit angegeben werden.

Für unbeabsichtigte Beimischungen greift die Kennzeichnungspflicht nicht, denn Rückstände und Kreuzkontaminationen während des Produktionsprozesses sind keine regulären Zutaten. Beispielsweise können in einem Betrieb, der Nüsse verarbeitet, versehentlich kleinste Mengen davon in nussfreie Produkte gelangen. Die Zutatenliste enthält dann den freiwilligen Hinweiskann Spuren von Nüssen enthalten".