Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln

Bei loser, unverpackter Ware, und damit auch bei allen Speisen, die von Lebensmittelunternehmern und Essensanbietern hergestellt, verteilt bzw. verkauft werden, ist die Information über die 14 Hauptallergene ebenfalls Pflicht.

Die Information über die Allergene muss deutlich, gut sichtbar und lesbar sein und kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Schriftlich
    • auf Schildern direkt an der jeweiligen Speise/dem jeweiligen Lebensmittel
    • auf Speisen- und Getränkekarten oder in Preislisten
    • auf einem Aushang in der Verkaufsstätte
    • durch namentliche Aufzählung oder mithilfe einer Kodierung durch Zahlen oder Buchstaben. Zusätzlich können auch Piktogramme eingesetzt werden.
  • Mündlich
    • durch hinreichend unterrichtetes Personal während der gesamten Öffnungszeit
    • auf Basis einer schriftlichen Dokumentation, die auf Nachfrage hin leicht zugänglich sein muss.
    • ein Hinweis an gut sichtbarer Stelle muss den Gast unterrichten wo er die Informationen über die Allergene erhält.

Nicht erforderlich ist die explizite Ausweisung eines Allergens, wenn dieses in der Speisenbezeichnung                    eindeutig ersichtlich ist, wie Sellerieschnitzel, Eierpfannkuchen oder Mandelpudding.

Kreuzkontaminationen im Herstellungsprozess in der Küche (z. B. Mehlstaub auf Arbeitsflächen, Fischdämpfe) und die Spurenangaben von eingesetzten Lebensmitteln bleiben bei der Allergeninformationspflicht der losen Ware bisher noch freiwillig. Eine Spurenkennzeichnung wird besonders aus Produkthaftungsgründen dennoch als sinnvoll erachtet. Es liegt in der Sorgfaltspflicht des Anbieters im Sinne eines Allergenmanagements diese unbeabsichtigten Gefahren minimal zu halten und die Tischgäste über mögliche Spuren zu informieren.